Bürgermeister Wolfgang Schmid weist auf die Räum- und Streupflicht auf den Gehsteigen und Gehwegen hin. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigen, dass manche Haus- und Grundbesitzer ihren Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachkommen; das kann unangenehme Folgen haben.
Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter haben die Eigentümer und die zur Grundstücksnutzung dinglich Berechtigten dafür zu sorgen, dass die entlang ihres Grundstücks verlaufenden öffentlichen Gehsteige und Gehwege an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee geräumt und bei Glätte mit geeigneten Mitteln gestreut oder das Eis beseitigt werden. Der Schnee darf nicht auf der Fahrbahn abgelagert bzw. auf die Fahrbahn geworfen werden.
Die „Räum- und Streupflicht“ gilt für die Vorder- und Hinterlieger. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Abflussrinnen, Hydranten Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind möglichst freizuhalten. Der Markt Tann kann bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht bzw. bei Nichteinhaltung ein Bußgeld erheben.
Oft behindern parkende Fahrzeuge den Räumdienst. Bitte stellen Sie die Fahrzeuge so ab, dass die Räumfahrzeuge ungehindert durchfahren können.
Vielen Dank für Ihren Beitrag zu mehr Sicherheit auf unseren Straßen und Wegen!
Sicherung der Gehbahnen im Winter (Räum- und Streupflicht).pdf