1.Bürgermeister Wolfgang Schmid weist auf die Räum- und Streupflicht auf den Gehsteigen und Gehwegen hin. Die Erfahrung der letzten Jahre würde zeigen, dass manche Haus- und Grundbesitzer ihren Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachkommen; das könne aber unangenehme Folgen haben. Denn: Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter haben die Eigentümer und die zur Grundstücksnutzung dinglich Berechtigen dafür zu sorgen, dass die entlang ihres Grundstücks verlaufenden öffentlichen Gehsteige und Gehwege an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee geräumt und bei Glätte mit geeigneten Mittel gestreut oder das Eis beseitigt werden. Der Schnee darf nicht auf der Fahrbahn abgelagert bzw. auf die Fahrbahn geworfen werden. Die „Räum- und Streupflicht“ gilt für die Vorder- und Hinterlieger. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der Markt Tann kann bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht bzw. bei Nichteinhaltung ein Bußgeld erheben.
Wichtiger Hinweis zur Räumpflicht

Neueste Beiträge
- Exkursionsangebot der ILE Inntal am 10. September 2026 13. August 2026
- Ehrung für hervorragende Schul-, Studiums-, und Berufsabschlüsse sowie besondere sportliche Leistungen in der Gemeinde Reut 11. August 2026
- Bekanntmachung Bodenrichtwerte 2026 – Markt Tann 10. August 2026
- Bekanntmachung Bodenrichtwerte 2026 – Gemeinde Reut 10. August 2026
- Bekanntmachungen über den Neuerlass der Verbandssatzung und der Neuerlassung der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes zur Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung im Landkreis Rottal-Inn 6. August 2026