Ansprechpartner/in
Detaillierte Informationen zum Ansprechpartner bzw. zur Ansprechpartnerin finden Sie hier:
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das grundsätzlich spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht.
Findet bei der Veranstaltung der Ausschank von Alkohol statt, ist zusätzlich eine Schankerlaubnis (Antrag für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank) erforderlich.
Bitte Erlaubnispflicht bei Wattturnieren beachten! Mehr dazu hier.
Bayerische Staatskanzlei – Leitfaden für Vereinsfeiern
Antrag für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
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