Ansprechpartner/in
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Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das grundsätzlich spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht.
Findet bei der Veranstaltung der Ausschank von Alkohol statt, ist zusätzlich eine Schankerlaubnis (Antrag für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank) erforderlich.
Antrag für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
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